DJs als Urheber?

Posted by hak the lawyer on 11 February 2021

[Durchschnittliche Lesezeit: 10 Minuten]

Dieser Beitrag wurde erstmals 2010 veröffentlicht. Bei dem folgenden Text handelt es sich um eine 2021 aktualisierte Version. Die ursprüngliche Version besitzt heute noch weitgehend Gültigkeit; die dort erwähnte DJ Mix-Plattform "let's mix" existiert jedoch mittlerweile nicht mehr. 

DJs als Urheber?

Rechtliche Betrachtungen eines DJ Mix

Einleitung

DJ Mixe sind vor allem im Bereich der elektronischen Musik sehr beliebt und nehmen auf Grund vereinfachter technischer Möglichkeiten kontinuierlich zu. Erkennbar wurde dies insbesondere an der zahlreichen Gründung von Online-Plattformen (z.B. soundcloudmixcloud und der mittlerweile nicht mehr verfügbaren Plattform let's mix), welche für Musik den erforderlichen Speicherplatz zur Verfügung stellen und gleichzeitig als social community fungieren. Die rechtlichen Hintergründe scheinen allerdings den wenigsten DJs ausreichend bekannt zu sein. Anhand praktischer Beispiele soll deshalb gezeigt werden, dass einige Formen der Verbreitung oder Veröffentlichung eines DJ Mix illegal sind, hierdurch von den jeweiligen DJs Urheberrechtsverletzungen begangen werden können und letztlich auch Schadensersatzforderungen drohen. Auch dem Autor haben sich vor der Veröffentlichung einiger DJ Mixe rechtliche Fragen gestellt, die im Folgenden in allgemeiner Form beantwortet und hierdurch zugleich andere DJs und andere Musiker vor rechtlichen Problemen bewahrt werden sollen.

Die folgende Ausführungen betreffen in erster Linie "herkömmlich" veröffentlichte Musik, d.h. solche, bei denen auch der kommerzielle Faktor eine Rolle spielt und bei der die jeweiligen Urheber ihre Verwertungsrechte an die GEMA oder eine andere Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Auch wenn heute ein großer Teil elektronischer Musik auf alternativen Wegen veröffentlicht wird (etwa digital und mit einer Creative Commons wie z.B. durch Label wie Waschraum Productions), existiert immer noch ein Großteil der veröffentlichten Musik (auch) auf physischen Medien wie Vinyl oder CD, wobei von den Musikern neben der künstlerischen Anerkennung meist auch ein finanzieller Ertrag angestrebt wird. In den meisten Fällen werden auch keine CC-lizensierten Musikstücke zu einem Mix zusammengemischt, sondern solche, für die sich die Urheber ihre Rechte vorbehalten und zur Abrechnung an die GEMA oder eine entsprechende ausländische Verwertungsgesellschaft abgetreten haben. Die hier zu betrachtenden DJ Mixe konzentrieren sich deshalb auf solche, bei denen Stücke aus dem Repertoire der Verwertungsgesellschaften verwendet werden und in DJ Sets (meist kostenlos) verbreitet werden.

Der Mix

Wie so oft bei rechtlichen Fragestellungen bedarf es vorab einer Definition und Eingrenzung des zu betrachtenden Gegenstands. Wenn im Folgenden von einem DJ Mix die Rede ist, bezieht sich diese Formulierung auf alle denkbaren Aufführungen und vor allem Aufnahmen von Musikstücken, die durch eine Person aneinandergereiht und durch zusätzliche technische und kreative Bearbeitung zu einem Gesamtwerk verknüpft werden. Die ausgewählten Songs und Tracks können von jedem denkbaren Medium zusammengemischt werden, so dass es unerheblich ist, ob es sich hierbei um Vinyl, CD, Tape, eine Datei (MP3/FLAC/WAV) oder sonst ein geeignetes Medium handelt. Auch ist es es irrelevant, ob ein solcher Mix formal als "DJ Mix", "Mix CD", "MP3 Mix", "Mixtape", oder schlicht "(DJ) Set" bezeichnet wird.

Wesentlich ist hingegen, nicht nur in künstlerischer, sondern auch rechtlicher Hinsicht, der Inhalt eines solchen DJ Mix. Damit ist die Frage aufgeworfen, was ein DJ in der Regel macht oder zumindest machen sollte, wenn sie/er ein DJ Set spielt und dieses gegebenenfalls anschließend, gleich ob auf CD, Band oder digital im Internet, veröffentlicht.

Damit ist zugleich der Unterschied eines aufgenommenen DJ Mix zu einer Compilation angesprochen: Bei einer Compilation wird eine Auswahl an musikalischen Stücken vorgenommen und durch die Wahl der Reihenfolge eine persönliche Auswahl getroffen. Hierdurch soll dem Hörer ermöglicht werden, eine besonders gute Auswahl an Musikstücken in einer geeigneten, die Auswahl unterstützende Reihenfolge, zu genießen und dadurch auch teilweise von der Last der selbständigen Recherche nach guter Musik befreit werden. So verstandene Compilations beinhalten aber lediglich eine Auswahl an einzelnen Songs oder Tracks, die aneinandergereiht und gegebenenfalls mit einer kurzen Pause versehen werden.

Eine Compilation kann zwar als Sammelwerk im Sinne von § 4 Abs. 1 UrhG angesehen werden und genießt dann als solches den Schutz des Urheberrechts. 

Der wesentliche Unterschied zum DJ Mix besteht aber darin, dass bei einem DJ Mix, anders als bei einer Compilation, die einzelnen Stücke zusätzlich ineinandergemischt werden und hierdurch ein fließender Übergang entsteht, der dem Hörer/der Hörerin den Konsum eines ununterbrochenen Musikstücks suggeriert. Technisch wird dies oft auch dadurch erkennbar, dass eine Mix-CD nur einen einzigen Track enthält oder der Mix sich in einer einzelnen, teilweise recht großen MP3-Datei befindet. Sofern sich auf einer Mix-CD einzelne Tracks anwählen lassen, handelt es sich nicht mehr um die ursprünglichen Tracks, sondern wurden nachträglich aus dem Mix herausgeschnitten bzw. in dem Mix zeitlich so markiert, dass dem Hörer/der Hörerin bei Bedarf komfortableres Anwählen (skipping) ermöglicht und vor allem erkennbar wird, an welcher Stelle welcher Track verarbeitet wurde, falls der DJ eine Liste der gemischten Tracks (set-list) mitliefert.

Damit ist ein DJ Mix einerseits eine Compilation, geht andererseits aber auch darüber hinaus. Demzufolge beschränkt sich der Schutz eines DJ Mix auch nicht in der Einordnung als Sammelwerk (§ 4 UrhG), sondern muss als Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG gesehen werden und genießt dann auch den Schutz des Urheberrechts. Ausgeschlossen ist nur eine unwesentliche Bearbeitung, da es nicht gerechtfertigt erscheint, jede minimale Bearbeitung zugleich rechtlich zu schützen und dadurch dem DJ letztlich einen geldwerten Anspruch zu gewähren. Da aber in der Regel, zumindest im Bereich der elektronischen Musik, ein DJ versucht, die einzelnen Stücke fließend ineinander zu mischen, dabei Effekte des Mischpults und mitunter eigene Samples hinzufügt oder mit Programmen wie Reason oder Live die Grenze des DJing zum Produzieren verschwimmen lässt, wird in der Regel die Unwesentlichkeitsschwelle überschritten sein. Damit stellt ein DJ Mix dann aber auch ein eigenes Werk dar und wird vom Urheberrecht nach § 3 UrhG in Verbindung mit § 2 UrhG rechtlich geschützt.

Der DJ

Auch wenn gezeigt wurde, dass der DJ Mix als solcher urheberrechtlichen Schutz genießt, ist damit noch nichts Abschließendes über den DJ als hierfür verantwortliche Person gesagt. Der DJ wird im Hinblick auf die in dem Mix verwendeten Songs/Tracks nicht automatisch Miturheber im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG. Voraussetzung hierfür wäre, dass zwei oder mehrere Personen ein Werk gemeinsam erschaffen. Bei dem Zusammenmischen von schon fertiggestellten und veröffentlichten Werken ist dies aber nicht mehr möglich, so dass der DJ nicht als Miturheber an den ursprünglichen Musikstücken angesehen werden kann.

Zum anderen liegt in der Regel auch keine Verbindung eines Werkes zur gemeinsamen Verwertung im Sinne von § 9 UrhG vor, da ein Song oder Track, der von einem DJ mit anderen Musikstücken zusammengemischt wird, nicht in diesem (Rechts-)Sinne mit dem ursprünglichen Werk verbunden wird. Das ursprüngliche Werk soll stattdessen regelmäßig als alleiniges Werk verwertet werden, so dass der DJ durch die musikalische Verbindung mit anderen Musikstücken kein Urheberrecht an dem ursprünglichen Song/Track erhält.

Urheber ist der DJ aber im Hinblick auf den DJ Mix selbst sowie auch für eine eventuelle Aufnahme des Sets. Für den besonderen Fall, dass an einem Mix zwei DJs zusammenarbeiten und einen gemeinsamen Mix erstellen, liegt für diesen Mix, nicht aber für die gemischten (ursprünglichen) Tracks, eine Miturheberschafft im Sinne von § 8 Abs. 1 UrhG vor. Wenn man den Normalfall in der alleinigen Bearbeitung und Mischung der Musikstücke durch einen einzelnen DJ erblickt, ist dieser aber insoweit auch (alleiniger) Urheber für seinen Mix und daher Urheber im Sinne von § 7 UrhG.

Die Verbreitung...

Gleich in welcher Form (CD, Tape, Datei), spätestens die Verbreitung (im weitesten Sinn) des DJ Sets ist rechtlich bedeutend und kann gravierende finanzielle Folgen haben. Denn nach deutschem Urheberrecht obliegen die einzelnen Verwertungsrechte, beispielsweise das Recht der Vervielfältigung (§ 16 UrhG) und das Recht der Verbreitung (§ 17 UrhG) im Falle physischer Trägermedien sowie das Recht der öffentlichen Wiedergabe im Fall der unkörperlichen Vervielfältigung dem Urheber (§ 15 Abs. 2 UrhG). Praktisch relevant sind für den Fall eines DJ Mix in einem Club (einer Diskothek) oder auf einem Festival das Aufführungsrecht gemäß § 19 Abs. 2 UrhG und für den Fall der Bereitstellung des DJ Mix im Internet das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG. Diese Verwertungsrechte für die ursprünglichen Musikstücke stehen aber nicht dem DJ, sondern den ursprünglichen Urhebern zu. Auch wenn der DJ durch die Schaffung seines Mix eigene Verwertungsrechte an seinem Mix erwirbt, gehen die separaten Rechte der Urheber der einzelnen, ursprünglichen Musikstücke durch die Vermischung in einem DJ Mix nicht unter.

Für die nicht-kommerzielle Verbreitung eines DJ Mix könnte man die Anwendung der Regelung zur Privatkopie gemäß § 53 UrhG in Erwägung ziehen. Denn für gewöhnlich darf man im Hinblick auf die Verbreitung von Musik in Deutschland sieben Freunde haben. Dies ergibt sich zwar nicht direkt aus dem Gesetz, aber durch ergänzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus den 70er Jahren. Ausgangspunkt ist hierfür § 53 UrhG. Diese Vorschrift wurde vom Bundesgerichtshof (BGH, GRUR 1978, 474) dahingehend ausgelegt, dass für die Obergrenze zulässiger Vervielfältigungen sieben Kopien anzusehen seien. Ob diese Zahl sinnvoll erscheint, sei hier dahingestellt. Ein DJ Mix soll jedenfalls regelmäßig einem breiterem Publikum zugänglich gemacht werden. Ein Rekurs auf die Privatkopie hilft demzufolge, auch bei nicht-kommerziellen DJ Sets, in der Regel nicht weiter.

Denkbar ist weiter die Anwendung des § 52 UrhG, wonach die öffentliche Wiedergabe unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. Allerdings ist auch hier dem Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine angemessene Vergütung zu zahlen. Daneben werden schon die meisten Voraussetzungen (kein Erwerbszweck des Veranstalters und keine Vergütung des DJ) zumindest bei kommerziellen Events nicht vorliegen, erscheinen aber auch bei semi-professionellen/Hobby-DJs fraglich.

...und die Bearbeitung

Wesentliches Problem bei der Verbreitung (im weitesten Sinn) eines DJ Mix ist nicht so sehr die Verbreitung selbst, denn zur Verbreitung seines/ihres Mixes hat der DJ, sofern er/sie rechtmäßig Urheber/in dieses Mixes geworden ist, auch das entsprechende Verwertungsrecht und damit insbesondere das Recht zur Verbreitung gemäß § 17 UrhG (hinsichtlich CDs, Tapes) und das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG (hinsichtlich der Verbreitung im Internet). Hierzu kann es aber nur kommen, wenn der/die DJ auch rechtmäßig Urheber/in des DJ Mix geworden ist. Dies wiederum ist nur der Fall, wenn seine musikalische und künstlerische Vermischung der einzelnen Stücke rechtmäßig erfolgt. Wie oben gezeigt, stellt ein solcher DJ Mix eine Bearbeitung im Sinne von § 3 UrhG dar. Dies hat zur Folge, dass der/die DJ spätestens bei einer Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung die Erlaubnis der ursprünglichen Urheber der einzelnen Stücke einholen und diesen eine Vergütung zahlen muss. Genau betrachtet hindert also schon die Bearbeitung der ursprünglichen Stücke ohne Einwilligung der Urheber der einzelnen Musikstücke das Entstehen eines rechtmäßigen Urheberrechts des DJs an ihrem/seinem Mix. Zeitlich betrachtet bedeutet dieses in § 23 Satz 1 UrhG genannte Erfordernis der Einwilligung eine vorherige Zustimmung der ursprünglichen Rechteinhaber/innen. Das Fehlen einer Einwilligung ist zwar faktisch solange irrelevant wie der DJ Mix im privaten Bereich des DJ verbleibt, rechtlich wird dieser Punkt aber zum Hindernis, wenn der DJ seinen/ihren Mix einer breiteren Hörerschaft zugänglich machen will.

In der (kommerziellen) Praxis müsste die Einwilligung nicht von der GEMA oder einer anderen Verwertunsggesellschaft, sondern von den jeweiligen Musikern oder Musikverlagen eingeholt werden und würde auch erteilt werden, wenn der DJ seinerseits (sofern er Mitglied der GEMA ist) auf seine Vergütung durch die Verwertungsgesellschaft zugunsten der ursprünglichen Urheber verzichtet. Neben der mitunter lästigen Rechteeinholung können dabei auch Kosten entstehen. Dieser Weg scheint aber unumgänglich, wenn man ein DJ Set auf einem physischen Medium verbreiten möchte.

Ein Zugänglichmachen des DJ Sets auf der eigenen Internetseite führt zu keiner wesentlich anderen Bewertung als das Verbreiten über ein physisches Medium. Sofern die vorherige Zustimmung zur Bearbeitung der einzelnen Stücke nicht eingeholt wurde und gegebenenfalls die Urheber/deren Plattenfirmen nicht bezahlt wurden oder auf eine eigene Vergütung durch die GEMA verzichtet wurde, entsteht kein vollständig rechtmäßiges Urheberrecht an dem DJ Mix, so dass die öffentliche Zugänglichmachung des DJ Sets auf der eigenen Internetseite zugleich ein Verletzung der Rechte der einzelnen Urheber der ursprünglichen Musikstücke darstellt.

Abhilfe für dieses Dilemma schaffen (bzw. schafften) Mix-Plattformen wie beispielsweise mixcloud (und die mittlerweile nicht mehr existierende Plattform let's mix). Dort ist die Vergütung der einzelnen Musiker der zusammengemischten Stücke sichergestellt. Bei mixcloud wurden entsprechende Vereinbarungen mit den zuständigen Verwertungsgesellschaften getroffen. Mixcloud schreibt hierzu:

"As a user-generated internet music platform, Mixcloud has a comprehensive licensing framework with rightsholders globally, including licenses with record labels, publishers, collecting societies and more. This allows creators to upload shows with licensed music and we will pay royalties to those rightsholders, who in turn distribute them to artists."

Dies hat zur Folge, dass die jeweiligen Musiker und Urheber der ursprünglichen Musikstücke eine Vergütung erhalten, wenn ein DJ einen Mix hochlädt und dabei in dem bereitgestellten Formular die Namen der Musiker und der gemischten Stücke (sowie gegebenenfalls die Namen der Label) angibt. Ein DJ muss sich bei diesen Mix-Plattformen deshalb nicht mehr um die Rechteeinholung bei den einzelnen Urhebern oder Musikverlagen kümmern.

Bei soundcloud hingegen existiert seit langem (urspünglich am 30. Juni 2010 durchgesehen und zuletzt am 11. Februar 2021 nachgesehen), keine entsprechende Vereinbarung. Stattdessen ist in den Nutzungsbedingungen von Soundcloud vorgesehen, dass nur Dateien hochgeladen werden dürfen, für die der jeweilige Nutzer auch alle erforderlichen Rechte besitzt. Soundcloud weist diesbezüglich auf Folgendes hin: 

"Unbeschadet der unter Deine Nutzung der Plattform dargelegten Bedingungen darfst Du Inhalt, an dem Du nicht die erforderlichen Rechte hältst, nicht hochladen, speichern, erbreiten, schicken, übermitteln, darstellen, aufführen, zugänglich machen, weiterhin zugänglich machen oder auf sonstige Weise öffentlich wiedergeben. Insbesondere stellt eine unbefugte Nutzung von urheberrechtlich geschütztem Material innerhalb Deines Inhalts (einschließlich durch Vervielfältigung, Verbreitung, Änderung, Anpassung, öffentliche Darstellung, öffentliche Aufführung, Erstellung von abgeleiteten Werken, Zugänglichmachen oder sonstige öffentliche Wiedergabe über die Plattform), unabhängig davon, ob sie unbefugt ist oder zu einem späteren Zeitpunkt unbefugt wird, eine Verletzung von Rechten Dritter dar und ist streng untersagt. Wie nachstehend im Abschnitt Wiederholungstäter beschrieben können solche Verletzungen zu einer Kündigung Deines Zugriffs auf die Plattform führen, aber auch zu zivil- oder strafrechtlicher Verfolgung durch oder im Auftrag des jeweiligen Rechteinhabers."

Quelle: Nutzungsbedingungen von Soundcloud, Überschrift Dein Inhalt

Die öffentliche Zugänglichmachung eines DJ Sets bei soundcloud ist deshalb illegal, sofern die jeweiligen Einwilligungen der einzelnen Musiker und Urheber der gemischten Stücke nicht selbst vom DJ vorab einzeln eingeholt und gegebenenfalls vergütet wurden. Es ist daher sinnvoll, solche Plattformen nur für Musikstücke zu nutzen, für die man auch die notwendigen Rechte besitzt (z.B. für selbst produzierte Tracks) und für DJ Mixe auf andere Plattformen wie mixcloud auszuweichen.

Den Preis, den man für die Legalität eines online gestellten DJ Mixes zahlt, ist die nicht vorhandene Download-Möglichkeit des Sets bei Mix-Plattformen wie mixcloud. 

In Anbetracht der Tatsache, dass das Internet mittlerweile in die Hosentasche passt und man Dank schnellen Mobilfunknetzen fast überall streamen kann, kein all zu großer Preis.

Fazit

Zusammenfassend soll nun eine Antwort auf die eingangs gestellte Frage "DJs als Urheber?" gegeben werden: Ja, DJs sind Urheber, allerdings nicht von den Musikstücken, die sie mixen, sondern lediglich von dem DJ Mix selbst. Zur Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung eines DJ Mix bedarf es deshalb in der Regel einer vorherigen Zustimmung zur Bearbeitung der Werke der ursprünglichen Urheber.